BEKO Pflegevermittlung & Beratung OG
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Unsere Leistungen

24h betreuung


  • Aufnahmegespräch und Einschätzung des Pflegebedarfs durch eine DGKP
  • Vermittlung, Anleitung u. Einschulung der PersonenbetreuerInnen vor Ort
  • Regelmäßige Pflegevisiten (mind. 1x/Monat)
  • Verwaltungsaufgaben, rasche Reaktionszeiten
  • Organisation des Betreuerwechsels
  • Engmaschige Kommunikation u. Austausch mit dem Betreuungsumfeld
  • Kontaktaufnahme mit Institutionen je nach Bedarf (Hauskrankenpflege, Palliativteam, Ärzte...)
  • Beratung über Heilbehelfe, Pflegeutensilien, Inkontinenz, Demenz, Aromapflege usw.
  • Unterstützung bei Pflegegeld- und Förderanträgen
  • Laufende Qualitätskontrolle: Überprüfung/Überwachung der Betreuungsleistungen und Qualitätssicherung durch die Organisation von Hausbesuchen 
  • Laufende Beratungen und Hilfestellungen bei Fragen zur Durchführung und Abwicklung der Betreuung



Mobile Pflege


  • Aufnahmegespräch und Vereinbarung der benötigten Leistungen
  • Medikamentenservice: Einteilung der verordneten Medikation, Organisation (Arzt/Apotheke)
  • Vitalzeichenkontrolle: Blutdruck, Puls, Blutzucker
  • Vertretungstätigkeit für freiberufliche Kollegen
  • Beratung über Heilbehelfe, Pflegeutensilien, Inkontinenz, Demenz, Aromapflege usw.
  • Umfangreiche Pflegeberatung
  • Unterstützung bei Pflegegeldanträgen


Einem Menschen zu helfen mag nicht die ganze WElt verändern, aber es kann die Welt für diesen einen Menschen verändern.

Häufig gestellte Fragen

Bitte wenden Sie sich unter office@beko-pflegevermittlung.at an uns, wenn Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raum­ klima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäschever­ sorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) etc. • 

Unterstützung bei der Lebensführung: Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen. 

Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicherKontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten.

Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über die getätigten Ausgaben für die betreute Person. Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel, beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhaus­ aufenthalt. 


Sofern keine medizinischen bzw. pflege­ rischen Gründe dagegen sprechen, dürfen Sie auch die folgenden Tätigkeiten durchführen:•


Unterstützung bei der oralen Nahrungs­ und Flüssig­ keitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme. • Unterstützung bei der Körperpflege. • Unterstützung beim An- und Auskleiden. • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten. • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Nieder- setzen und Gehen, Transfer.


Folgende Tätigkeiten dürfen Sie NICHT tun, AUßER die Tätigkeiten wurden Ihnen von einer diplomierten Pflegefachkraft bzw. einer  Ärztin/einem Arzt delegiert/übertragen:Jegliche pflegerische Tätigkeiten. Folgende ärztliche Tätigkeiten:


Verabreichung von Medikamenten, • Anlegen von Bandagen und Verbänden, Anführung des Verbindens von Dekubiti mit Allevyn, Grasolind, Inadine Wundauflagen oder Beta-Isodona, • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, • einfache Licht- und Wärmeanwendungen sowie • weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleich- baren Schwierigkeitsgrad oder vergleichbare Anforderungen aufweisen.


 Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das  monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei  Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede  unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten  Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte  Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600  Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft


  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen  Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes  oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach  Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten  Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).


Förderhöhe:


  • Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften: 
    • 275 Euro pro Monat und Betreuungskraft
    • Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
  • Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften: 
    • 550 Euro pro Monat und Betreuungskraft
    • Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)


Allgemeine Informationen


Einen Anspruch auf einen Kostenzuschuss zur mobilen Pflege (inkludiert 24-Stunden-Betreuung, mobile Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege) haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können.

Hinweis: Der Kostenzuschuss wird  nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzengewährt.
Die maximale Höhe des Zuschusses ist mit der Zuzahlungsleistung bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung begrenzt.


Voraussetzungen


  • Aufenthalt in der Steiermark
     
  • Finanzielle Hilfsbedürftigkeit:
    Eine Person ist finanziell hilfsbedürftig, wenn die Kosten   für die erforderliche mobile Pflege nicht durch das Einkommen,   das verwertbare Vermögen, das Pflegegeld und den Zuschuss vom   Sozialministeriumservice (im Falle der 24-Stunden-Betreuung) bzw.   den Landes- und Gemeindezuschuss (im Falle der Hauskrankenpflege)   bestritten werden können.


Qualitätsmanagement erfordert die Festlegung von Zielen. Die Maßnahmen und
Verfahren zur Erreichung der Qualitätsziele werden durch einen stetigen Prozess der
Planung, Ausführung, Überprüfung und ggf. Verbesserung bestimmt. 


  • Überprüfung/Überwachung der Betreuungsleistungen und Qualitätssicherung durch die Organisation von Hausbesuchen 
  • Laufende Beratungen und Hilfestellungen bei Fragen zur Durchführung und Abwicklung der Betreuung
  • Kontrolle der Pflegesituation durch diplomiertes Pflegepersonal zu festgesetzten Zeitpunkten mit anschließender Bewertung und Reaktion auf Probleme
  • Gemeinsames Erarbeiten von Zielen und Wünschen
  • Beinhaltet beispielsweise die Hautkontrolle des gesamten Körpers bei stark pflegebedürftigen Menschen welche sich meist in sitzender und liegender Position befinden ect...
  • Anpassung des Betreuungsumfelds
  • Vernetzung mit weiteren Berufsgruppen




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